Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der
gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird
auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen
(§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.
Überschreiten Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines
Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen
Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine
zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der
Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der
Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte
Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im
Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus
Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die
EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden
oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.